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  • ab 01.11.2023 (aktuelle Fassung)

§ 14 NStiftG - Bestehende Stiftungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Stiftungsgesetz (NStiftG)
Amtliche Abkürzung
NStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40210

(1) Auf die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden Stiftungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) 1Stiftungssatzungen, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die rechtsfähigen Stiftungen oder den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind zu ändern oder zu ergänzen. 2Ist eine Satzung nicht vorhanden, so ist sie zu erlassen.