§ 49 ThürJAPO - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAPO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3-1
(1) Die mündliche Prüfung wird in Erfurt abgenommen.
(2) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen Aktenvortrag und vier Prüfungsgespräche, davon je eines im Zivilrecht, im Strafrecht, im öffentlichen Recht und im gewählten Schwerpunktbereich.
(3) Der Aktenvortrag dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, in beschränkter Zeit für einen Entscheidungsvorgang unter Darstellung der entscheidungserheblichen Gesichtspunkte einen Vorschlag für die zu treffenden rechtlichen Maßnahmen in den Formen der Rechtspraxis zu machen und verständlich und überzeugend begründet vorzutragen. Im Anschluss an den Aktenvortrag können dem Rechtsreferendar ergänzende Fragen gestellt werden.
(4) Zur Vorbereitung des Aktenvortrags wird dem Rechtsreferendar die Akte 90 Minuten vor Beginn der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Diese Aufgabe hat ein Pflichtfach (§ 46 Abs. 2) zum Gegenstand. Die Dauer des Vortrags soll zehn Minuten, ein sich anschließendes Vertiefungsgespräch fünf Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Prüfungsgespräche dienen der Feststellung, ob der Rechtsreferendar fähig ist, rechtliche Fragestellungen aus der Praxis mit Verständnis auch für ihre gesellschaftlichen Voraussetzungen und Folgen und für wirtschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, einzuordnen und die für ihre Lösung tragenden Gesichtspunkte verständlich und überzeugend zu entwickeln.
(6) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel vier Rechtsreferendare zusammen geprüft werden.
(7) § 23 Abs. 2 und § 24 gelten entsprechend. Für die Prüfungsgespräche einschließlich des Vertiefungsgesprächs nach Absatz 4 Satz 3 sind pro Rechtsreferendar 45 Minuten vorzusehen.
(8) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Rechtsreferendare, die mindestens die ersten beiden Pflichtstationen abgeleistet haben, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.
Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)