ThürJAPO 2004,TH - Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)

Bibliographie

Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

Vom 24. Februar 2004 (GVBl. S. 217)

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)

Aufgrund des § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 des Thüringer Juristenausbildungsgesetzes (ThürJAG) in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 33) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ausbildungsgang und Prüfungen1
Justizprüfungsamt2
Prüfungsausschüsse3
Aufgaben des Präsidenten des Justizprüfungsamts4
Bestellung der örtlichen Prüfungsleiter5
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung6
Nichterbringen von Prüfungsleistungen7
Bewertung8
Mängel im Prüfungsverfahren9
Hilfsmittel, Erleichterungen10
Unlauteres Verhalten11
Zweiter Abschnitt
Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung
Inhalt des Studiums12
Studienzeit, ordnungsgemäßes Studium13
Prüfungsfächer14
Praktische Studienzeit15
Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung16
Zulassungsantrag17
Entscheidung über die Zulassung18
Staatliche Pflichtfachprüfung19
Schriftliche Aufsichtsarbeiten20
Ergebnis der schriftlichen Prüfung21
Ausschluss von der mündlichen Prüfung22
Mündliche Prüfung23
Bewertung der mündlichen Prüfung24
Prüfungs- und Abschlussnote25
Prüfungsniederschrift26
Prüfungszeugnis und -bescheid, Platznummer, Widerspruchsgebühren27
Wiederholung der Prüfung28
Freiversuch29
Einsicht in Prüfungsarbeiten30
Schwerpunktbereichsausbildung und -prüfung31
Dritter Abschnitt
Vorbereitungsdienst
Zuständigkeiten und Dienstaufsicht32
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst33
Ausbildungsvergütung33a
Grundsätze der Ausbildung34
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes35
Ausbildungsstellen36
Arbeitsgemeinschaften37
Klausurenkurs, Lehrgänge38
Urlaub und Erkrankungen39
Verlängerung40
Entlassung41
Nebentätigkeit42
Gastreferendare, Versetzung43
Vierter Abschnitt
Zweite Staatsprüfung
Zeitpunkt der Prüfung44
Form der Prüfung45
Prüfungsgebiete46
Schriftliche Prüfung47
Zulassung und Ausschluss von der mündlichen Prüfung48
Mündliche Prüfung49
Prüfungsniederschrift und -note, Abschlussnote50
Prüfungszeugnis, Platznummer, Widerspruchsgebühren51
Wiederholung der Prüfung52
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung53
Einsicht in die Prüfungsarbeiten54
Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmung55
Gleichstellungsbestimmung56
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten57

§§ 1 - 11, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 ThürJAPO - Ausbildungsgang und Prüfungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

(1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.

(2) Die erste Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung. Sie dient der Feststellung, ob der Kandidat über die Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt und die wissenschaftlichen Arbeitsmethoden beherrscht, die als Grundlage erforderlich sind, um den Anforderungen des juristischen Vorbereitungsdienstes zu entsprechen.

(3) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden in der Regel zweimal jährlich abgehalten. Ein Prüfungsdurchgang beginnt jeweils mit der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit.

(4) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird mit der zweiten Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes abgeschlossen. Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Rechtsreferendar die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erworben hat.

(5) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen.

(6) Die nachfolgenden Bestimmungen betreffen ausschließlich die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)

§ 2 ThürJAPO - Justizprüfungsamt

Bibliographie

Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite Staatsprüfung werden vom Justizprüfungsamt vorbereitet und durchgeführt.

(2) Das Justizprüfungsamt gliedert sich in zwei Abteilungen. Die Prüfungsabteilung I ist für die staatliche Pflichtfachprüfung, die Prüfungsabteilung II für die zweite Staatsprüfung zuständig.

(3) Die Mitgliedschaft im Justizprüfungsamt endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden des Prüfers aus seinem bisherigen Beruf, jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres, jeweils zum Ende der Prüfungsperiode. Ein Prüfer kann bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres erneut berufen werden.

(4) Die Tätigkeit eines Mitglieds des Justizprüfungsamts ruht während eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte oder der vorläufigen Dienstenthebung oder bei einem Vertretungsverbot für den Rechtsanwalt.

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)

§ 3 ThürJAPO - Prüfungsausschüsse

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Titel
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Amtliche Abkürzung
ThürJAPO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
315-3-1

(1) In jeder Prüfungsabteilung bestimmt der Präsident des Justizprüfungsamts die Prüfer für die schriftlichen Arbeiten und bildet die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen.

(2) Ein Prüfungsausschuss besteht für die staatliche Pflichtfachprüfung aus drei, für die zweite Staatsprüfung aus vier Prüfern jeweils einschließlich des Vorsitzenden. In der staatlichen Pflichtfachprüfung soll mindestens einer der Prüfer Professor der Rechte der Universität des Prüfungsortes sein. Der Präsident des Justizprüfungsamts kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund eine andere Besetzung der Prüfungsausschüsse festlegen.

(3) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt der Präsident des Justizprüfungsamts, sein ständiger Vertreter oder ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied der betreffenden Prüfungsabteilung.

(4) Die Prüfungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Ist ein für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmter Prüfer nicht in der Lage, die Bewertung der ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten fristgemäß durchzuführen, so kann er vom Präsidenten des Justizprüfungsamts durch einen anderen Prüfer ersetzt werden. Sofern der ausgeschiedene Prüfer ihm zugeteilte Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben seine Bewertungen in Kraft.

Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)