§ 24 ThürJAPO - Bewertung der mündlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürJAPO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 315-3-1
Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die Leistungen im Prüfungsgespräch. Für jeden Teil der mündlichen Prüfung setzt er eine Note und Punktzahl nach § 8 fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Durchschnittspunktwerts über das Ergebnis der mündlichen Prüfung. Hat der Kandidat in der mündlichen Prüfung nicht mindestens eine Durchschnittspunktzahl von 3,75 erreicht, so hat er die Prüfung nicht bestanden.
Außer Kraft am 19. Oktober 2024 durch § 57 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 2. September 2024 (GVBl. S. 655)