§ 2 GaststättenG - Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gaststättengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GaststättenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7130-1
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- 1.alkoholfreie Getränke,
- 2.unentgeltliche Kostproben,
- 3.zubereitete Speisen oder
- 4.in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.