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  • ab 01.10.1998 (aktuelle Fassung)

§ 7 GaststättenG - Nebenleistungen

Bibliographie

Titel
Gaststättengesetz
Redaktionelle Abkürzung
GaststättenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7130-1

(1) Im Gaststättengewerbe dürfen der Gewerbetreibende oder Dritte auch während der Ladenschlusszeiten Zubehörwaren an Gäste abgeben und ihnen Zubehörleistungen erbringen.

(2) Der Schank- oder Speisewirt darf außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch

  1. 1.
    Getränke und zubereitete Speisen, die er in seinem Betrieb verabreicht,
  2. 2.
    Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren

an jedermann über die Straße abgeben.