§ 12 GaststättenG - Gestattung
Bibliographie
- Titel
- Gaststättengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- GaststättenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7130-1
(1) Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.