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§ 117 LBG - Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes in der Feuerwehr und in Leitstellen bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze. Im Übrigen gelten für Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes folgende Altersgrenzen:

  1. 1.

    das vollendete 62. Lebensjahr, wenn sie mindestens 25 Jahre in der Feuerwehr oder in Leitstellen tätig waren,

  2. 2.

    für die übrigen Beamtinnen und Beamten das vollendete 64. Lebensjahr.

(2) Die §§ 112 und 116 gelten entsprechend.

(3) Wird den Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes ein anderes Amt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG übertragen, gelten weiterhin die Altersgrenzen

  1. 1.

    nach Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, wenn sie mindestens 25 Jahre in der Feuerwehr oder in Leitstellen tätig waren,

  2. 2.

    nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie mindestens 25 Jahre im feuerwehrtechnischen Dienst tätig waren.

(4) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Altersteilzeitverhältnisse, die am 28. Dezember 2023 bestehen, mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) abgewickelt, sind die Zeiträume der zu erbringenden Arbeitszeit und der anschließenden Freistellung neu zu bestimmen. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 LBesG.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 treten Beamtinnen und Beamte frühestens mit dem Ende des Monats März 2024 wegen Erreichens der Regelaltersgrenze in den Ruhestand, es sei denn, sie erreichen vorher die Regelaltersgrenze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2. Bei Beamtinnen und Beamten, die am 28. Dezember 2023 im feuerwehrtechnischen Dienst eingesetzt sind, gilt abweichend von Absatz 1 Satz 2 die Altersgrenze des § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2, wenn sie dies bis zum 9. Februar 2024 beantragt haben.