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  • ab 01.09.1996 (aktuelle Fassung)

§ 16 AbgG - Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Erhält ein Mitglied neben dem Entgelt nach § 2 Absätze 1 und 2 Einkommen aus einem Amtsverhältnis, eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags, wird das Entgelt nur in der Höhe gewährt, um die es das Einkommen oder die Entschädigung übersteigt.