§ 16 AbgG - Anrechnung mehrerer Einkünfte aus öffentlichen Kassen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Erhält ein Mitglied neben dem Entgelt nach § 2 Absätze 1 und 2 Einkommen aus einem Amtsverhältnis, eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags, wird das Entgelt nur in der Höhe gewährt, um die es das Einkommen oder die Entschädigung übersteigt.