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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 43 GOLT - Erste Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Bei der Ersten Beratung von Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen und Staatsverträgen werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen.

(2) Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind nicht vor Schluss der Ersten Beratung, zu Staatsverträgen überhaupt nicht zulässig.

(3) Am Schluss der Ersten Beratung beschließt der Landtag, ob die Angelegenheit einem Ausschuss überwiesen werden soll. In besonderen Fällen kann die Überweisung an mehrere Ausschüsse erfolgen, wobei ein Ausschuss als federführend zu bestimmen ist.

(4) In der Ersten Beratung findet keine andere Abstimmung statt.