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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 49a GOLT - a Entschließungen zu Gesetzentwürfen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen müssen von mindestens fünf Abgeordneten oder einer Fraktion unterzeichnet sein.

(2) Über Entschließungsanträge wird in der Regel nach der Schlussabstimmung abgestimmt. Über Entschließungen zu Teilen des Haushaltsplans wird in der Regel während der Zweiten Beratung abgestimmt.