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§ 5 SchStG

Bibliographie

Titel
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Amtliche Abkürzung
SchStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
305.0.1

(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichtes (Leitung des Amtsgerichtes), in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.

(2) Die Leitung des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beachtet worden sind.

(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist der gewählten Person und der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.

(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und der gewählten Person sowie der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde schriftlich mitzuteilen.