§ 5 SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
(1) Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor oder die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichtes (Leitung des Amtsgerichtes), in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(2) Die Leitung des Amtsgerichts prüft, ob bei der Wahl der Schiedsperson die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 beachtet worden sind.
(3) Die Bestätigung der Schiedsperson ist der gewählten Person und der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung, durch die die Bestätigung einer Schiedsperson versagt wird, ist zu begründen und der gewählten Person sowie der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder dem gemeinsamen Verwaltungsamt schriftlich mitzuteilen.