§ 11a SchStG
Bibliographie
- Titel
- Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
- Amtliche Abkürzung
- SchStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 305.0.1
Ist eine Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so beauftragt die Leitung des Amtsgerichts innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes eine Schiedsperson eines benachbarten Schiedsstellenbezirkes, das Amt einstweilen wahrzunehmen.