Versionsverlauf


  • ab 11.03.1989 (aktuelle Fassung)

§ 9 FeiertG - Jüdische Feiertage

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW)
Redaktionelle Abkürzung
FeiertG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
113

(1) An den folgenden jüdischen Feiertagen:

  1. 1.

    am Neujahrsfest (zwei Tage),

  2. 2.

    am Versöhnungstag und am Vorabend dieses Tages ab 18 Uhr, sind während der Zeit des Hauptgottesdienstes in der Nähe von Synagogen und sonstigen der jüdischen Kultusgemeinde zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten:

    1. a)

      alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen,

    2. b)

      öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge.

(2) Die ortsübliche Zeit des Hauptgottesdienstes wird durch die örtliche Ordnungsbehörde im Einvernehmen mit der jüdischen Kultusgemeinde festgesetzt.

(3) An den in Absatz 1 genannten jüdischen Feiertagen steht den bekenntniszugehörigen Beamten und Arbeitnehmern der öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für die versäumte Arbeitszeit dürfen den Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen.