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  • ab 01.08.2022 (aktuelle Fassung)

§ 14 VertrGebErstG - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz - VertrGebErstG)
Amtliche Abkürzung
VertrGebErstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-8

In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.