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§ 33 HBKG - Bestimmung der Bezeichnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2122-6

(1) Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen bestimmen die Kammern für ihre Kammermitglieder, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Kammermitglieder erforderlich ist.

(2) Bezeichnungen nach Absatz 1 sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.

(3) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen "Öffentliches Gesundheitswesen" und "Öffentliches Veterinärwesen".