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§ 45 POG - Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Verdeckte Maßnahmen der Datenerhebung, die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen, sind unzulässig. Dennoch erlangte Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse hierüber dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Datenerhebung und der Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 48 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 47 Abs. 5 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(2) Die Datenerhebung nach § 35 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander.

(3) Die Datenerhebung nach den §§ 34, 36, 38 oder 39 darf nur angeordnet werden, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Bei einer Datenerhebung nach § 39 ist, soweit technisch möglich, sicherzustellen, dass Daten, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erhoben werden.

(4) Eine Datenerhebung nach § 35 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen und alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 35 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung oder ein von ihr besonders beauftragter Beamter mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt im Benehmen mit dem behördlichen Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen Daten kann sie oder er sich der technischen Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten der zuständigen Polizeibehörde bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. Die Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Satz 3 ist unverzüglich nachzuholen. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 fortgeführt werden.

(5) Die unmittelbare Kenntnisnahme einer Datenerhebung nach 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 und § 36 ist unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte ergeben, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Bestehen insoweit Zweifel, darf eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden; diese sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 während der Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Inhalte erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Gefährdung des verdeckten Ermittlers oder der Vertrauensperson möglich ist. Ist die Datenerhebung unterbrochen worden, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 fortgeführt werden.

(6) Alle Erkenntnisse, die durch eine Datenerhebung nach § 39 erlangt worden sind, sind unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung vorzulegen. Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend.