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§ 47 POG - Protokollierung, Datenschutzkontrolle

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 33 bis 44 sind zu protokollieren:

  1. 1.

    das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

  2. 2.

    der Zeitpunkt des Einsatzes,

  3. 3.

    Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und

  4. 4.

    die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zu protokollieren sind auch

  1. 1.

    bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 6 (längerfristige Observation, Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, technische Observationsmittel)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  2. 2.

    bei Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 und 5 (Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder einer Vertrauensperson)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie

    3. c)

      die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung der verdeckte Ermittler oder die Vertrauensperson betreten hat,

  3. 3.

    bei Maßnahmen nach § 35 (Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen, auch wenn die Maßnahme nach § 35 Abs. 4 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erfolgt ist)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      sonstige überwachte Personen sowie

    3. c)

      Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,

  4. 4.

    bei Maßnahmen nach § 36 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation)

    1. a)

      die Beteiligten der überwachten oder betroffenen Telekommunikation sowie

    2. b)

      im Falle des § 36 Abs. 3 die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  5. 5.

    bei Maßnahmen nach § 37 (Identifizierung und Lokalisierung von mobilen Telekommunikationsendgeräten) die Adressaten der Maßnahme,

  6. 6.

    bei Maßnahmen nach § 38 (Auskunft über Nutzungsdaten) die Nutzer,

  7. 7.

    bei Maßnahmen nach § 39 (Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel in informationstechnischen Systemen)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme,

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, sowie

    3. c)

      die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,

  8. 8.

    bei Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 (Unterbrechung oder Verhinderung der Telekommunikation) die Adressaten der Maßnahme,

  9. 9.

    bei Maßnahmen nach § 41 (Funkzellenabfrage)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  10. 10.

    bei Maßnahmen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 (Auskunft über Bestandsdaten)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  11. 11.

    bei Maßnahmen nach § 43 (polizeiliche Beobachtung)

    1. a)

      die Adressaten der Maßnahme sowie

    2. b)

      die Personen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

  12. 12.

    bei Maßnahmen nach § 44 (Rasterfahndung)

    1. a)

      die in der Übermittlung nach § 44 Abs. 2 enthaltenen Merkmale sowie

    2. b)

      die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen getroffen wurden.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 48 und um der betroffenen Person oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach Absatz 5 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für die in Satz 1 genannten Zwecke noch erforderlich sind.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen bezüglich der Datenerhebungen nach den §§ 33 bis 36, 38, 39, 41, 42 Abs. 2 und 44 durch. Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen.