§ 36a HeilBG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG)
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Landesärztekammer durch Satzung (Weiterbildungsordnung) unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das fachlich zuständige Ministerium.

(2) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 1 abgeschlossen hat, erhält auf Antrag von der Bezirksärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen. Voraussetzung ist, dass die Befugnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes nach der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung besteht.

(3) Wer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegte Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 1 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt ist.

(5) Wer vor dem 1. August 2004 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" führen dürfen, erhalten auf Antrag, der bis zum 31. Dezember 2005 zu stellen ist, ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Absatz 3 bleibt unberührt. Wer ein Zeugnis nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erhalten hat, darf die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" nicht mehr führen.