§ 36a HeilBG - Durchführung
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) ist Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin erfolgt in einer mindestens zweijährigen Ausbildung unter der Aufsicht der Bezirksärztekammern für ihren jeweiligen Kammerbezirk nach Bestehen des Dritten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung.
(3) Die vorwiegend praktische Ausbildung erfolgt in Fächern, die für die allgemeinmedizinische Versorgung bedeutsam sind. Sie findet während jeweils mindestens sechs Monaten statt
- 1.in entsprechend ausgerüsteten Krankenhausabteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie oder psychotherapeutische Medizin,
- 2.in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärzten für Allgemeinmedizin oder Ärzten ohne Gebietsbezeichnung.
Die praktische Ausbildung nach Satz 2 Nr. 1 soll nach Möglichkeit in zwei der dort genannten Krankenhausabteilungen erfolgen. Unbeschadet der in Satz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung während eines Zeitraumes von insgesamt höchstens sechs Monaten
- 1.in Praxen von vertragsärztlich zugelassenen Ärzten für Innere Medizin, Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinderheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie oder psychotherapeutische Medizin und
- 2.in Gesundheitsämtern, in werks-, betriebs- oder versorgungsärztlichen Diensten, in medizinischen Diensten der Krankenversicherung, in Einrichtungen für die Rehabilitation Behinderter, in Sanitätszentren oder ähnlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in truppenärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr, in Justizvollzugsanstalten mit hauptamtlichem Anstaltsarzt sowie in geeigneten vergleichbaren Einrichtungen, die auf Antrag zugelassen werden können,
abgeleistet werden.
(4) Die Teilnehmer an der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.
(5) Über die Ableistung der einzelnen Abschnitte der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin erteilt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Bescheinigung, aus der sich auch Dauer und Gründe der Ausbildungsunterbrechungen im Sinne von § 36c Abs. 2 ergeben müssen. Aus der Bescheinigung über die Ausbildung in Arztpraxen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 4 Nr. 1 und in Einrichtungen und Diensten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 Nr. 2 muss außerdem hervorgehen, dass sich diese Ausbildung auf die Erkennung und Behandlung praxistypischer Krankheiten unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes, auf die Gesundheitsführung von Patienten, auf Vorsorgemaßnahmen, auf die Früherkennung von Krankheiten und auf die Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen erstreckt hat.
(6) Wer die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abgeschlossen hat, erhält hierüber auf Antrag von der Bezirksärztekammer ein Zeugnis. Das Zeugnis berechtigt dazu, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, soweit die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung vorliegt.