§ 18 GO - Unerledigte Gegenstände
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
- Amtliche Abkürzung
- GO,SN
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-V19.2
Am Ende der Wahlperiode oder im Fall der Auflösung des Landtags gelten alle Vorlagen als erledigt. Dies gilt nicht für Petitionen; diese müssen vom neu gewählten Landtag weiterbehandelt werden. Die Beratung einer durch Volksantrag eingebrachten Vorlage, über die der Landtag nicht entschieden hat, wird vom neu gewählten Landtag neu aufgenommen.
Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)