§ 25 SSpG - Verwendung des Jahresüberschusses
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG) Gesetz Nr. 807
- Amtliche Abkürzung
- SSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird dem haftenden Eigenkapital zugeführt,
- 1.soweit die dauernden Anlagen gemäß § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen das haftende Eigenkapital übersteigen,
- 2.solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht entspricht,
- 3.soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.
(2) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag dem haftenden Eigenkapital zugeführt werden (Vorwegzuführung).
(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verbleibenden Jahresüberschuss
- 1.ein Zehntel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 10 v.H.,
- 2.ein Viertel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 v.H.,
- 3.die Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital 15 v. H. oder mehr
der risikogewichteten Aktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz 1) beträgt,
- a)an den Gewährträger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder
- b)einer anderen Rücklage zugeführt wird.
Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der risikogewichteten Aktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz 1) am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.