§ 25 SSpG - Verwendung des Jahresüberschusses

Bibliographie

Titel
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Amtliche Abkürzung
SSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
762-1

(1) Der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss wird dem haftenden Eigenkapital zugeführt,

  1. 1.
    soweit die dauernden Anlagen gemäß § 12 des Gesetzes über das Kreditwesen das haftende Eigenkapital übersteigen,
  2. 2.
    solange das haftende Eigenkapital den Anforderungen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht entspricht,
  3. 3.
    soweit er nicht nach Absatz 3 verwendet wird.

(2) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag dem haftenden Eigenkapital zugeführt werden (Vorwegzuführung).

(3) Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass von dem nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verbleibenden Jahresüberschuss

  1. 1.
    ein Zehntel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 10 v.H.,
  2. 2.
    ein Viertel, wenn das haftende Eigenkapital mindestens 12,5 v.H.,
  3. 3.
    die Hälfte, wenn das haftende Eigenkapital 15 v. H. oder mehr

der risikogewichteten Aktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz 1) beträgt,

  1. a)
    an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Mitglieder des Zweckverbandes, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder
  2. b)
    einer anderen Rücklage zugeführt wird.

Maßgebend ist die Höhe des haftenden Eigenkapitals und der risikogewichteten Aktiva gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (Grundsatz 1) am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen gemäß Absatz 2 bleiben unberücksichtigt.