§ 55 JAPO M-V - Zweite Wiederholung der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen.
(2) Die Zulassung setzt voraus, dass im schriftlichen Teil der erstmaligen Prüfung oder der Wiederholungsprüfung, die beide im Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden sein müssen, ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde.
(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin, an dem die zweite Wiederholung abzulegen ist.
(5) Die zweite Wiederholung kann nur im gesamten Umfang erfolgen.