§ 55 JAPO M-V - Zweite Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Amtliche Abkürzung
JAPO M-V
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
306-1-5

(1) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide über das erstmalige und wiederholte Nichtbestehen innerhalb von zwei Wochen einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung stellen.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass im schriftlichen Teil der erstmaligen Prüfung oder der Wiederholungsprüfung, die beide im Land Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt worden sein müssen, ein Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten erreicht wurde.

(3) Die Zulassung zur zweiten Wiederholung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

(4) Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt den Termin, an dem die zweite Wiederholung abzulegen ist.

(5) Die zweite Wiederholung kann nur im gesamten Umfang erfolgen.