§ 74 HessHG - Befristete Beschäftigungsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten
- 1.
einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63, 64, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,
- 2.
einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 3.
einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2018 (GVBl. S. 278),
- 4.
eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
- 5.
eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,
- 6.
einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,
- 7.
des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GVBl. S. 362),
zu verlängern. Die Höchstdauer der Verlängerung nach Satz 1 Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Satz 1 reduziert wurde. Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 70 Abs. 4 Satz 2 oder § 72 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.
(2) Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in den §§ 63, 64, 64a und 64b des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.
(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes findet keine Anwendung.