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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 51 ResOG SH - Erhebung von Daten über andere Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Daten über Personen, die nicht Verletzte, Probandinnen oder Probanden sind, können ohne deren Kenntnis bei diesen selbst oder bei Dritten erhoben werden, soweit dies zu Zwecken der Resozialisierung unbedingt erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.