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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 56 ResOG SH - Fallkonferenzen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Die zuständigen Leistungserbringenden dürfen zur Durchführung der in diesem Gesetz bestimmten Aufgaben zu Resozialisierungszwecken im Rahmen von Fallkonferenzen personenbezogene Daten, die zulässig erhoben worden sind, übermitteln, soweit dies nach den Vorgaben dieses Gesetzes zulässig und die Datenübermittlung unbedingt erforderlich ist. In die Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichte, die zuständigen Einrichtungen des Justizvollzugs sowie die zuständige oberste Landesbehörde einbezogen werden, soweit die Aufgabenerfüllung dies unbedingt erfordert. Eine Teilnahme des Gerichts ist dabei nur zulässig, wenn auch die Probandinnen und Probanden und gegebenenfalls deren Verteidigerin oder Verteidiger zu der Fallkonferenz hinzugeladen werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien ist nur zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist und die schützenswerten Interessen der betroffenen Personen garantiert werden. Fallkonferenzen sollen dabei insbesondere

  1. 1.

    der Koordinierung von Resozialisierungsplänen und deren Umsetzung dienen oder

  2. 2.

    einer Gefährdung der Resozialisierung durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken.

(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Leistungserbringenden zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke die Daten, die zulässig erhoben worden sind, einschließlich solcher besonderer Kategorien, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder übermitteln, soweit dies nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. 1.

    tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefährlichkeit der Probandinnen und Probanden für die Allgemeinheit vorliegen und

  2. 2.

    dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.

Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.

(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen dürfen die zuständigen Leistungserbringenden zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke die Daten, die zulässig erhoben worden sind, einschließlich solcher besonderer Kategorien, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 begründen,

  2. 2.

    eine damit in Zusammenhang stehende Gefahr für die Resozialisierung in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und

  3. 3.

    dies zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahr unbedingt erforderlich ist.

Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden abfragen und erheben.

(4) Fallkonferenzen dürfen zur Erreichung einzelner Resozialisierungszwecke nach Maßgabe dieses Gesetzes zwischen den zuständigen Leistungserbringenden und den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder stattfinden, sofern

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,

  2. 2.

    bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 52 Absatz 2 Nummer 4 begründen und

  3. 3.

    dies zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

Im Rahmen dieser Fallkonferenzen dürfen die Leistungserbringenden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden abfragen und erheben.

(5) Soweit über die in diesem Paragraphen genannten Stellen hinaus weitere öffentliche oder nichtöffentliche Stellen an der Fallkonferenz mitwirken, bedarf es einer Rechtsvorschrift, die dies erlaubt, oder der Zustimmung der Probandinnen und Probanden.

(6) Die wesentlichen Ergebnisse der stattgefundenen Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.

(7) Die Resozialisierungsplanung bleibt den fallführenden Stellen vorbehalten.

(8) Die die Datenübermittlungen für polizeiliche Zwecke betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(9) Für von dritten Stellen einberufene Fallkonferenzen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 8 entsprechend.