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  • ab 01.07.2022 (aktuelle Fassung)

§ 57 ResOG SH - Verantwortliche Stelle

Bibliographie

Titel
Gesetz zur ambulanten Resozialisierung und zum Opferschutz in Schleswig-Holstein (ResOG SH)
Amtliche Abkürzung
ResOG SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
312-23

(1) Für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ist die übermittelnde Stelle verantwortlich.

(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die übermittelnde Stelle hat zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt. Die Rechtmäßigkeit des Ersuchens prüft sie, wenn im Einzelfall hierzu ein konkreter Anlass besteht.

(3) Vor der Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben.

(4) Bei einer Übermittlung personenbezogener Daten an eine nichtöffentliche Stelle ist diese durch die übermittelnde Stelle zu verpflichten, die Daten zu dem Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Für andere Zwecke darf sie diese Daten verarbeiten, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn das für Justiz zuständige Ministerium im Rahmen der Aufsicht zugestimmt hat. Die Empfänger sind auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hinzuweisen.

(5) Soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor der Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

(6) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

(7) Erfolgt die Übermittlung durch automatisierten Abruf, trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Abrufs die abrufende Stelle.

(8) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.