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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 31 LAbgG - Entlassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Die verbeamtete Person, die in ein mit dem Mandat unvereinbares Amt berufen wird, ist zu entlassen, wenn sie zur Zeit der Ernennung Mitglied des Abgeordnetenhauses oder des Deutschen Bundestages war und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegt.