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  • ab 16.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 97a GOLT - Wahlen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags von Baden-Württemberg
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1101

(1) Bei Wahlen findet geheime Abstimmung statt. Zur Abgabe der Stimmzettel werden die Abgeordneten mit Namen aufgerufen. Der Landtag bestimmt, welche besonderen Vorkehrungen zur Gewährleistung der geheimen Durchführung der Wahl zu treffen sind.

(2) Wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht, kann durch Handzeichen abgestimmt werden. Dies gilt nicht bei Wahlen, für welche in der Verfassung, durch Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geheime Abstimmung vorgeschrieben ist. Eine namentliche Abstimmung ist nicht zulässig.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die Präsidentin oder der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und ihre oder seine ständige Stellvertreterin oder ihr oder sein ständiger Stellvertreter werden ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Entsprechendes gilt für die Erteilung der Zustimmung zur Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs und für die Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.