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Art. 26 LWG - Einreichung der Wahlkreisvorschläge

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Die Wahlvorschläge sind für die Wahlkreise aufzustellen (Wahlkreisvorschläge). Eine politische Partei oder sonstige organisierte Wählergruppe kann in einem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen.

(2) Die Wahlkreisvorschläge sind beim Wahlkreisleiter spätestens am 73. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 24. Tag vor dem Wahltag, 18 Uhr - schriftlich einzureichen.