Art. 32 LWG - Änderung von Wahlkreisvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-I
Ein Wahlkreisvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten und seines Stellvertreters geändert werden, wenn eine sich bewerbende Person stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach Art. 28 und 29 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (Art. 34 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen.