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  • ab 01.09.1996 (aktuelle Fassung)

§ 28 AbgG - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Abgeordnetengesetz
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

Die Versorgung derjenigen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Zuschuss nach § 1a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284), erhalten, richtet sich ausschließlich nach § 1a des genannten Gesetzes.