§ 28 AbgG - Versorgung für Zeiten vor In-Kraft-Treten des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Versorgung derjenigen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Zuschuss nach § 1a des Gesetzes über die Aufwandsentschädigung an die Abgeordneten der Bürgerschaft und über die Gewährung von Zuschüssen an die Fraktionen der Bürgerschaft in der Fassung vom 4. Februar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 28), zuletzt geändert am 21. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 284), erhalten, richtet sich ausschließlich nach § 1a des genannten Gesetzes.