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  • ab 27.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 38a EGZPO

Bibliographie

Titel
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
EGZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-2

(1) Für Zurückweisungsbeschlüsse, die vor dem 27. Oktober 2011 erlassen wurden, ist § 522 Absatz 3 in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf Urteile, bei denen die Frist des  § 586 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung am 27.Oktober 2011 abgelaufen ist, ist § 586 Absatz 4 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.