§ 46 JAPO M-V - Schriftliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- JAPO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 306-1-5
(1) Die schriftliche Prüfung findet gegen Ende der Ausbildung in der letzten Pflichtstation (18. bis 21. Ausbildungsmonat) statt. Bei einer Teilzeitausbildung findet sie im Verlängerungszeitraum statt (24. bis 27. Ausbildungsmonat).
(2) In der schriftlichen Prüfung sind acht praktische Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zu bearbeiten. Das Landesjustizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen. Die §§ 13 bis 15 finden Anwendung. § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis zu einem durch diese Person zu bestimmenden Zeitpunkt vor der Vorstellung nach § 44 zu erfolgen hat. Soweit eine Vorstellung nicht erfolgt, hat die Erklärung in dem Zulassungsantrag gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt zu erfolgen.
(3) Als schriftliche Aufsichtarbeiten sind zu fertigen:
- 1.
vier Aufgaben aus dem Zivilrecht,
- 2.
zwei Aufgaben aus dem Strafrecht,
- 3.
zwei Aufgaben aus dem Öffentlichen Recht.
Die Aufgaben haben in angemessenem Umfang Rechtsgestaltung und Rechtsberatung zum Gegenstand.