§ 3 LSeilbG - Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG)
- Amtliche Abkürzung
- LSeilbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 930-5
(1) Sicherheitsbauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass die Anlage, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen des Anhangs II der EG-Seilbahnrichtlinie erfüllen.
(2) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteils muss der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter (nachfolgend: Bevollmächtigter)
- 1.das Sicherheitsbauteil einem Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang V der EG-Seilbahnrichtlinie unterziehen und
- 2.die CE-Konformitätskennzeichnung auf dem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem mit dem Bauteil fest verbundenen Etikett anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV der EG-Seilbahnrichtlinie ausstellen.
(3) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE"; Anhang IX der EG-Seilbahnrichtlinie enthält das zu verwendende Modell. Es ist verboten, auf Sicherheitsbauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung des Schriftbildes der CE-Konformitätskennzeichnung irregeführt werden könnten. Andere Kennzeichnungen dürfen angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Konformitätskennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Das Konformitätsbewertungsverfahren für ein Sicherheitsbauteil wird auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch eine von ihm ausgewählte benannte Stelle durchgeführt.
(5) Fallen Sicherheitsbauteile auch unter andere Richtlinien, die andere Gesichtspunkte betreffen und in denen die CE-Konformitätskennzeichnung vorgesehen ist, so besagt die CE-Kennzeichnung, dass auch von der Konformität der Sicherheitsbauteile mit den Anforderungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.
(6) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter den in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen derjenigen Person, die das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Sicherheitsbauteile für den eigenen Gebrauch herstellt.