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§ 4 LSeilbG - Genehmigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Seilbahnen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) 
Amtliche Abkürzung
LSeilbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
930-5

(1) Zum Bau und Betrieb sowie für Erweiterungen und Änderungen, die sich auf die Betriebssicherheit der Seilbahn auswirken können, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese wird erteilt, wenn

  1. 1.

    die Betriebssicherheit angenommen werden kann,

  2. 2.

    die für die Seilbahn verantwortliche Person zuverlässig ist,

  3. 3.

    die Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist,

  4. 4.

    das Vorhaben öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft,

  5. 5.

    dem Vorhaben keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen und

  6. 6.

    die für die Seilbahn verantwortliche Person der Genehmigungsbehörde die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/424 benannten Unterlagen vorlegt.

(2) Die nach Absatz 1 Nummer 2 für die Seilbahn verantwortliche Person gilt als zuverlässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie die Geschäfte unter Beachtung der für die Seilbahn geltenden Vorschriften führen wird sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Seilbahn vor Schäden und Gefahren bewahrt. Die für die Seilbahn verantwortliche Person gilt insbesondere in folgenden Fällen nicht als zuverlässig:

  1. 1.

    bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder bei wiederholter rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens oder

  2. 2.

    bei von den zuständigen Gerichten und Behörden rechts- oder bestandskräftig festgestellten schweren oder wiederholten Verstößen gegen:

    1. a)

      arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,

    2. b)

      im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften oder Vorschriften dieses Gesetzes,

    3. c)

      sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergebende steuerrechtliche oder zollrechtliche Pflichten oder

    4. d)

      umweltschützende Vorschriften.

(3) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen und befristet werden.

(4) Die Genehmigung kann mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde übertragen werden. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen.