§ 14 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags und § 2a HZG)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der zusätzlichen Eignungsquote (Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags) an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests oder Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 2 a HZG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 6 Absatz 1 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.
(3) Ist bei Ablauf der Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.