§ 12 GO LT - Gesetzesberatungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Gesetzentwürfe werden in der Regel in mindestens zwei Lesungen beraten.
(2) In drei Lesungen werden beraten:
- 1.
Entwürfe für Haushaltsgesetze,
- 2.
Entwürfe für verfassungsändernde Gesetze,
- 3.
andere Gesetze, wenn eine Fraktion es vor dem Beginn der Schlussabstimmung in zweiter Lesung verlangt.