Art. 166 EGStGB - Zündwarenmonopolgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Zündwarenmonopolgesetz vom 29. Januar 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 11), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 25 wird aufgehoben; die Überschrift vor § 25 wird gestrichen.
- 2.
§ 40 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr" durch die Worte "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen."
- 3.
§ 41 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer einen höheren als den nach § 31 Abs. 2 oder nach § 32 festgesetzten Kleinverkaufspreis fordert, sich versprechen lässt oder annimmt."
- 4.
In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" und die Verweisung "§ 19" durch die Verweisung "§ 23" ersetzt.
- 5.
§ 43 wird aufgehoben.
- 6.
In § 44 werden die Worte "nach den §§ 40, 43" durch die Worte "nach § 40" ersetzt.