Art. 165 EGStGB - Gesetz über das Branntweinmonopol
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das Fünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 940), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 10 wird aufgehoben.
- 2.
In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts des Elften Abschnitts wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt.
- 3.
In § 122 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe bis zu fünf Millionen Deutsche Mark oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.
- 4.
In § 123 Abs. 2 wird die Verweisung "§ 40a" durch die Verweisung "§ 74a" ersetzt.
- 5.
In § 124 Abs. 1 werden die Worte "seines Vorteils wegen" und der Beistrich hinter dem Wort "ankauft" gestrichen sowie die Worte "zum Pfand nimmt, an sich bringt, verheimlicht oder absetzt" durch die Worte "oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern" ersetzt.
- 6.
§ 128 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Verfolgung von Monopolordnungswidrigkeiten nach den §§ 125 und 126 Abs. 2 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren."
- 7.
§ 129 wird wie folgt geändert:
- a)
In der Überschrift werden die Worte "Strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt;
- b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) § 13 des Lebensmittelgesetzes ist anzuwenden."
- 8.
In § 129a wird das Wort "Steuervergehen" durch das Wort "Steuerstraftaten" ersetzt.
- 9.
Die §§ 130 und 131 werden aufgehoben.
- 10.
In § 132 wird das Wort "Monopolvergehen" durch das Wort "Monopolstraftaten" ersetzt.