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  • ab 01.01.1975 (aktuelle Fassung)

Art. 168 EGStGB - Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 230), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "aus deutschem Gebiet ins Ausland" durch die Worte "oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      Satz 2 wird gestrichen.

  2. 2.

    In § 3 werden die Worte "aus deutschem Gebiet, auch aus deutschen Zollausschlüssen (Freihäfen) und Freibezirken, ins Ausland nur ausführen" durch die Worte "nur ausführen oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 4 Abs. 1 werden die Worte "in Deutschland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Im Eingangssatz werden die Worte "ins Ausland" durch die Worte "aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt;

    2. b)

      in Nummer 2 werden hinter den Worten "der Kapitän des Schiffes" ein Beistrich gesetzt und die Worte "der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt.

  5. 5.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "ins Ausland ausgeführt" durch die Worte "ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht" ersetzt;

    2. b)

      in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 werden jeweils hinter dem Wort "Kapitän" die Worte "oder der Stellvertreter des Kapitäns" eingefügt.

  6. 6.

    § 8 erhält folgende Fassung:

    "§ 8

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Kapitän oder Stellvertreter des Kapitäns

    1. 1.

      entgegen § 2 alkoholische Waren befördert, ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder

    2. 2.

      entgegen § 3 ohne schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde oder entgegen § 5 Nr. 2 ohne schriftliche Erklärung einer dort bezeichneten Person alkoholische Waren ausführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

    (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (3) Alkoholische Waren, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

    (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird."