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Art. 169 EGStGB - Lastenausgleichsgesetz

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt.

  2. 2.

    § 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

      "Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"

    2. b)

      in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen.