Art. 169 EGStGB - Lastenausgleichsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
Das Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Geldstrafen" durch das Wort "Geldbußen" ersetzt.
- 2.
§ 287 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"
- b)
in Halbsatz 2 werden die Worte "einer Heil- oder Pflegeanstalt" durch die Worte "einem psychiatrischen Krankenhaus" ersetzt und der Beistrich dahinter sowie die Worte "einer Trinkerheilanstalt" gestrichen.