Art. 36 BayMG - Strafbestimmung, Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
- Amtliche Abkürzung
- BayMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-4-S
(1) Für Anbieter bundesweit verbreiteter Programme findet § 115 MStV Anwendung. Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden,
- 1.
- 2.
wer in einem landesweit, regional oder lokal verbreiteten Programm einen in § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 MStV in Verbindung mit Art. 9 bezeichneten Verstoß begeht und
- 3.
wer als Anbieter landesweit verbreiteter Fernsehprogramme vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 und 22 MStV bezeichneten Verstöße begeht.
Die §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags finden Anwendung.
(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne nach Art. 25 Abs. 1 erforderliche Genehmigung der Landeszentrale Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
- 2.
entgegen Art. 26 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 7 untersagte Rundfunkprogramme veranstaltet oder verbreitet,
- 3.
entgegen Art. 25 Abs. 5, Art. 26 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen Art. 29 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 Anzeigen oder Mitteilungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 4.
entgegen Art. 29 Abs. 2 seine Beiträge nicht vollständig in Ton und Bild aufzeichnet oder Aufzeichnungen entgegen Art. 29 Abs. 3 löscht,
- 5.
entgegen Art. 33 Abs. 2 den Betrieb einer Kabelanlage nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt oder
- 6.
entgegen Art. 35 Abs. 3 die Weiterverbreitung nicht oder nicht rechtzeitig der Landeszentrale anzeigt.
(3) Geldbußen, die nach den Abs. 1 und 2 festgesetzt werden, stehen der Landeszentrale für ihre Aufgaben nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 zu.