Art. 36 BayMG - Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote anderer Mediendienste in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Die Belegung von bis zu 30 Kanälen in Kabelanlagen mit in analoger Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten regelt die Landeszentrale im Benehmen mit dem Bayerischen Rundfunk und dem ZDF durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der Kriterien des Abs. 2 Satz 4. Hält der Betreiber nach Feststellung der Landeszentrale die Kriterien auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht ein, entscheidet die Landeszentrale unmittelbar über die Belegung nach Abs. 2.

(2) In der Satzung nach Abs. 1 ist vorzusehen, dass die am 1. Februar 1998 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme und die für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlage terrestrisch verbreiteten, mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme vorrangig zu berücksichtigen sind. Mindestens ein Kanal ist für Mediendienste im Sinn des Staatsvertrags über Mediendienste vorzusehen. Bundesweit verbreitete Fernsehprogramme sollen, soweit dies mit vertretbarem technischen Aufwand möglich ist, ausschließlich mit den Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3 in die jeweilige Kabelanlage eingespeist werden. Im Übrigen sind für die Kanalbelegung insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:

  1. 1.
    der Beitrag des jeweiligen Programms zur Vielfalt,
  2. 2.
    der lokale oder regionale Bezug des Programms und seine Bezüge zu Bayern,
  3. 3.
    die Interessen der Teilnehmer.

(3) Für die Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Mediendiensten gelten § 52 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrags. Soweit die Übertragungskapazität nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrags nicht durch nach diesem Gesetz genehmigte regionale und lokale Fernsehprogramme ausgeschöpft ist, entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Nutzung dieser Kapazität entsprechend den Interessen der Teilnehmer. Dabei ist sicherzustellen, dass ein Bedarf für die Verbreitung regionaler oder lokaler Fernsehprogramme unverzüglich berücksichtig wird. Erfüllt der Betreiber auch nach Ablauf der Frist nach § 52 Abs. 5 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrags die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrags nicht, erlässt die Landeszentrale gegenüber dem Betreiber die erforderliche Anordnung.

(4) Bei der Belegung von Kanälen in Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen, hat der Betreiber der Kabelanlage sicherzustellen, dass die am 1. Oktober 1997 auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen gesetzlichen Versorgungsgebiet sowie die für das Gebiet der jeweiligen Kabelanlage terrestrisch verbreiten, mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme verbreitet werden. Die Landeszentrale teilt dem Betreiber die jeweiligen Programme mit. Im Übrigen trifft der Betreiber die Belegungsentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Art. 16 Abs. 1 bleibt unberührt.