Art. 8 BayMG - Werbung, Teleshopping

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Für Werbung und Teleshopping gelten § 1 Abs. 6 und §§ 8, 9 MStV und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags. Die §§ 70 und 71 MStV gelten entsprechend.

(2) Für lokale und regionale Fernsehprogramme gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV keine Anwendung finden. Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung von Satz 1 bei Fensterprogrammen nach Art. 3 Abs. 3, regelt die Landeszentrale durch Satzung.