Art. 36 BayMG - Kanalbelegung in Breitbandkabelnetzen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Amtliche Abkürzung
BayMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2251-4-S

(1) Solange in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder Telemedien in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme, die beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten privaten Fernsehvollprogramme jeweils mit dem Fensterprogramm nach Art. 3 Abs. 3, ein lokales oder regionales Fernsehangebot, vier weitere private Fernsehprogramme und wahlweise ein Teleshoppingprogramm oder ein Telemedium einzuspeisen. Die Belegung mit den in Satz 1 genannten vier weiteren privaten Fernsehprogrammen und mit wahlweise einem Teleshoppingprogramm oder einem Telemedium insbesondere unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Beitrags des jeweiligen Programms oder Telemediums zur Vielfalt,

  2. 2.

    des lokalen und regionalen Bezugs des Programms oder Telemediums und des Bezugs zu Bayern,

  3. 3.

    der Interessen der Teilnehmer

sowie weitere Einzelheiten regelt die Landeszentrale durch Satzung. Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung unter Beachtung der in Satz 2 Nrn. 1 bis 3 genannten Kriterien. Hält der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der Landeszentrale die vorgegebenen Kriterien nicht ein oder verletzt er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die Landeszentrale nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar.

(2) Solange in einer Kabelanlage Hörfunkprogramme in analoger Technik verbreitet werden, sind jedenfalls die auf gesetzlicher Grundlage für Bayern veranstalteten Programme in ihrem jeweiligen bestimmungsgemäßen Versorgungsgebiet einzuspeisen. Die Landeszentrale teilt dem Betreiber die jeweiligen Programme mit. Im Übrigen trifft der Betreiber die Belegungsentscheidung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Art. 16 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Die Übertragungspflichten werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2009 entsprechend Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten - Universaldienstrichtlinie (ABl EG Nr. L 108 S. 51) überprüft.