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§ 4 LUVPG - Verfahren, Anwendung von Bundesrecht

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG)
Amtliche Abkürzung
LUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2129-7

(1) Im Rahmen des § 3 sind für

  1. 1.

    die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Strategischen Umweltprüfung einschließlich der notwendigen Vorprüfung,

  2. 2.

    die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben oder der Strategischen Umweltprüfung für Pläne und Programme,

  3. 3.

    die Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung bei der Zulassung des Vorhabens oder der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen,

  4. 4.

    die Überwachung der Vorhaben, Pläne und Programme, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Strategischen Umweltprüfung besteht und

  5. 5.

    die Berichterstattung an die Europäische Kommission

die §§ 4 bis 34, 38 bis 64, 72 und 73, die Anlagen 2 bis 4 und 6 UVPG und die zu diesem Bundesgesetz ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften entsprechend anzuwenden. Anstelle der Anlagen 1 und 5 UVPG sind die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die zur Durchführung der Umweltprüfungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird.