§ 17 SBesG - Aufwandsentschädigungen und Geldzuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Das Nähere regelt das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachministerien berührt wird, das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft.
(2) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
(3) Geldzuwendungen zur Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs dürfen gewährt werden, wenn der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt; sie werden nicht auf die Besoldung angerechnet.